Markenschutz

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Marken und geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) sind nicht zu unterschätzende Vermögensbestandteile eines jeden Unternehmens.

Aus diesem Grunde ist bei einer - wie auch immer gearteten - Betätigung auf dem Gebiet des Markenrechts Vorsicht geboten: Wissen Sie beispielsweise, dass im Markenrecht das Prioritätsprinzip gilt und eine nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene geschäftliche Bezeichnung u.U. das "bessere" Recht darstellt, als eine eingetragene Marke?

Sowohl die Erlangung von Markenschutz, beispielsweise durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom DPMA geführte Register, durch eine EU-weite Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), als auch die Verteidigung von Rechten bei einer Verletzung der Markenrechte durch Dritte sollten daher einer auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei anvertraut werden.

Rechtsanwalt Ulrich Poser unterstützt Ihr Unternehmen - auch wenn es nicht aus der Musik-, Event- oder Veranstaltungswirtschaft kommt - bei der Erlangung von Markenschutz und im Falle der Verletzung und Verteidigung Ihrer Rechte. So übernehmen wir - beispielsweise bei der Gründung einer neuen Gesellschaft - die zwingend erforderliche Marken-, Firmen- und Benutzungsrecherche. Gerade im Vorfeld der Gründung eines Unternehmens wird in der Praxis oft übersehen, dass jeder Unternehmer, der sich am Marktgeschehen beteiligt, nach der Rechtsprechung des BGH alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, damit fremde Kennzeichenrechte nicht verletzt werden. Tut er dies gleichwohl, setzt er sich u.U. einem langwierigen kostenintensiven Prozeß über mehrere Instanzen und erheblichen Schadensersatzforderung aus.

Jeder Verletzer von Markenrechten Dritter wird aufgefordert, sich bei Meidung der Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe dazu zu verpflichten, jede weitere Benutzung unverzüglich zu unterlassen und insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gibt er sie nicht ab, muss er mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Gericht rechnen. Handelt der Verletzer auch noch schuldhaft, hat er Schadensersatz, meist in Form einer angemessenen Lizenz, zu zahlen (sog. Lizenzanalogie).

Guter anwaltlicher Rat ist sicherlich mit Kosten verbunden; falscher Rat ist jedoch - gerade auf dem Gebiet des Markenrechts - in jedem Falle teurer!