Künstlersozialversicherung
Deutsche Rentenversicherung (DRV) übernimmt Arbeitgeberprüfung:
Immer mehr künstlersozialabgabepflichtige Unternehmen werden erfasst!
Am 15.06.2007 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 (BGBl 2007, 1034) in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt die Herstellung von Beitrags- und Abgabegerechtigkeit, die Stabilisierung der Finanzierung und damit die Stärkung der Künstlersozialversicherung.
Um dies zu erreichen, setzt der Gesetzgeber auf verstärkte Kontrollen, und zwar sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite. Im Versichertenbereich erfolgen intensivere Kontrollen, im Bereich der Unternehmer, die zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, werden weitere Maßnahmen zur vollständigen Erfassung abgabepflichtiger Unternehmer ergriffen: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übernimmt künftig die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern. Zunächst werden seit Anfang Juli in einer Anschreibaktion der KSK zahlreiche, potentiell abgabepflichtige Unternehmen und Institutionen befragt und zur Meldung der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufgefordert. Die Künstlersozialkasse behält ihre Zuständigkeit für die Prüfung der Ausgleichsvereinigungen und für die Prüfung aller Unternehmen ohne Beschäftigte. Die bei der KSK aktuell als abgabepflichtig registrierten Unternehmen/Institutionen wurden der DRV mitgeteilt und sollten von der o. g. Aktion ausgenommen werden.
Richtige Planung und vorausschauendes Handeln sind zwingende Voraussetzung, um sich nicht rückwirkenden Forderungen der Künstlersozialkasse (bis zu 5 Jahren) auszusetzen. RA Ulrich Poser berät Sie bzw. Ihr Unternehmen gern zum Thema Künstlersozialversicherung und Abgabepflicht (Künstlersozialabgabe).
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Aktuelles zur KÜSO
Bundessozialgericht zur Künstlersozialabgabeflicht bei Auslandsdarbietungen
BSG 3. Senat Urteil vom 18.9.2008, B 3 KS 4/07 R
Neues zum KSVG 2007
Häufig gestellte Fragen im Verwerterbereich